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Adieu miteinander – Was Grenzgänger über Kündigungen wissen sollten.

Tschüss Chef! Es gibt die unterschiedlichsten emotionalen und rationalen Gründe, weshalb ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Dies gilt auch für Grenzgänger, die einen Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Unternehmen haben. Was muss man als Grenzgänger beachten, wenn es im bisherigen Unternehmen nicht mehr weitergeht?

Wichtig zu wissen: In der Schweiz besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Das heißt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Recht haben, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu beenden. Wer eine Kündigung ausspricht, muss jedoch gewisse Bedingungen einhalten.

Die Kündigungsfreiheit ist einer ganzen Reihe von Einschränkungen unterworfen. So müssen beispielsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen vermerkt? Dann gelten folgende Kündigungsfristen: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt sie 1 Monat, vom 2.-9. Anstellungsjahr 2 Monate zum Monatsende und ab dem zehnten Anstellungsjahr 3 Monate zum Monatsende. Je länger das Arbeitsverhältnis, je länger die Kündigungsfrist. Zur Kündigungsfreiheit der Schweiz gehört auch die formlose Kündigung. Der Arbeitsvertrag kann also auch nur mündlich oder in einer lockeren schriftlichen Form gekündigt werden. Die Kündigung muss auch nicht begründet werden. Es sei denn, die andere Partei verlangt dies.

Wichtig zu wissen: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt und muss nicht gekündigt werden. Er kann normalerweise nicht vorzeitig aufgelöst werden. Es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. Möglich ist jedoch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.

In bestimmten Fällen sind Kündigungen auch in der Schweiz unzulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt ist oder bei einer Mitarbeiterin eine Schwangerschaft vorliegt. Die Schwangere ist auch 16 Wochen nach der Niederkunft vor einer Kündigung geschützt. Noch eins: Wenn Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krank werden oder einen Unfall erleiden, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und entsprechend verlängert.

Kündigungen sind mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Stolperfallen versehen, die ein Laie oft
nicht erkennt. Außerdem gibt es auch missbräuchliche Kündigungen, die mit Entschädigungsansprüchen verknüpft sind, die bis zu sechs Monatslöhne betragen können. Das Thema „Kündigung“ setzt viel Expertenwissen voraus.

Bei Fragen zur Kündigung oder zur Überprüfung eines ausgestellten Arbeitsvertrages ist es deshalb ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der eine hohe Grenzgänger-Expertise hat. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Themen „Kündigung“ und „Grenzgänger“ beratend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.