Nach einem Verkehrsunfall ist es üblich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und die Rechnung von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen wird. Es besteht aber auch die Möglichkeit der „fiktiven Schadensregulierung“, das heißt, dass ein Sachverständiger den Schaden beziffert und der Geschädigte diese Summe ausbezahlt bekommt – ungeachtet dessen, ob die Reparatur möglicherweise weniger kosten wird. In diesem Fall darf der Geschädigte die Differenz behalten.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.12.2013 (VI ZR 24/13) urteilten die Richter nun, dass nur die tatsächlich angefallenen Bruttokosten der Reparatur in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Geschädigte kann nicht mehr darauf bestehen, den vom Sachverständigen bezifferten Betrag ausbezahlt zu bekommen.
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In einem aktuellen Urteil gab das Landessozialgericht Hessen der Berufsgenossenschaft Recht, dass Unfallschutz nur im direkten Zusammenhang mit der Arbeit besteht (AZ L 3 U 33/11, Urteil vom 17.9.2013).
Was war passiert?
Ein Lagerarbeiter hatte seinen Arbeitsplatz für ein paar Minuten verlassen, um vor der Halle ein kurzes privates Telefonat zu führen, da der Handyempfang draußen besser war. Auf seinem Rückweg blieb er mit dem Knie an einer Abgrenzung hängen und zog sich einen Kreuzbandriss zu.
Die Richter urteilten, dass gesetzlicher Unfallschutz nur dann bestehe, wenn die Arbeit „geringfügig“ unterbrochen würde und nur durch eine Tätigkeit, die „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könne. Der Lagerarbeiter habe aber seinen Arbeitsplatz um mehr als 20 m verlassen, was man nicht mehr als „geringfügig“ bezeichnen könne. Deshalb müsse die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall nicht für die Krankheitskosten aufkommen.
Hier gilt es aufzupassen: Selbst kleinste Abweichungen vom kürzesten oder schnellsten Arbeitsweg oder die Unterbrechung der Arbeit aus privaten Gründen führen zum Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes!
Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 31/13): Die Regel „rechts vor links“ der Straßenverkehrsordnung (§8 abs. 1 StVO) gilt auch auf privaten und öffentlichen Parkplätzen und sie gilt selbst dann, wenn die Fahrstraßen nicht gleich breit sind.
Was war passiert? Auf dem Parkplatz eines Supermarktes waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen. Der Kläger war mit seinem Auto auf einer breiteren Straße in Richtung Ausfahrt unterwegs. Der Hauptweg war zweispurig. Der Kläger wechselte mit seinem PKW die Spur und scherte links aus. Dabei kam es zum Unfall: Er kollidierte mit einer Autofahrerin, die aus einem kleinen Zufahrtsweg in den Hauptweg einfuhr. Der Kläger erlitt durch den Aufprall ein Schleudertrauma und forderte vor Gericht Schadensersatz.
Die Richter gaben ihm Recht. Sie argumentierten, dass die Verkehrsteilnehmerin, die in den Hauptweg abbog, hätte warten müssen, denn auch hier gelte die Regel „rechts vor links“. Das Vorfahrtsrecht des Klägers erstrecke sich auf beide Fahrspuren, außerdem stelle der Fahrbahnwechsel des Klägers keine Verletzung der geltenden Verkehrsregeln dar.
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