Der Bundesgerichtshof befasste sich kürzlich mit dem Internetrecht und einem längst überfälligen Sachverhalt: Bei Internetauktionen wird häufig dadurch geschummelt, dass der Verkäufer ein zweites oder sogar drittes Konto auf einen anderen Namen anmeldet und so bei seiner eigenen Auktion mitsteigert, um die Kaufsumme in die Höhe zu treiben und um seine Mitbieter psychologisch anzustacheln. Dies ist, so die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, ausdrücklich verboten. Bisher gab es jedoch kein Urteil dazu.
Dies änderte sich aktuell im Fall eines Autoverkaufes (Urteil vom 24.08.2016 – Az.: VIII ZR 100/15). Ein Verkäufer wollte seinen VW-Golf versteigern. Das Startgebot lag bei 1 €. Ein Bieter bot 1,50 €. Daraufhin stieg der Verkäufer selbst in die Auktion ein und trieb den Preis bis auf 17.000 € – der einzige „echte“ Bieter unterlag. Er hatte aber den Verdacht, dass er betrogen worden war – man spricht hier von „shill bidding“, also dem Bieten auf eigene Artikel zur Preismanipulation – und ging vor Gericht. Der Kläger forderte, das Fahrzeug für 1,50 €, also sein erstes Gebot, zu erhalten. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof beurteilte die Sache aber anders und gab dem Kläger in vollem Umfang Recht. Die 1,50 € seien tatsächlich das einzig gültige Gebot gewesen. Da das Fahrzeug mittlerweile anderweitig verkauft worden war, musste der Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 16.500 €, dem geschätzten Wert des Gebrauchtwagens, leisten. Das Argument, ein Auto für 1,50 € zu verkaufen, sei sittenwidrig, ließ die zuständige Richterin nicht zu. Genau hierin liege doch der Reiz einer Auktion, meinte sie.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich bei Internetauktionen verhalten sollen, informieren Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Herwig Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Lörrach. Wir beraten Sie gerne!